Was wird aus den  Kindern, wenn uns etwas zustößt?

Diese hier etwas überspitzt  formulierte Frage begegnet einem familien- und erbrechtlich beratenden Anwalt immer wieder. Sie wird gestellt von Mandanten, deren Kinder noch minderjährig sind oder sich in der Ausbildung befinden und die wissen wollen, wie sie für den Fall ihres unerwartet frühen Todes für ihre Kinder vorsorgen können. 

Häufig gestellte Fragen

Wer kümmert sich um das Vermögen meines Kindes? Wer verwaltet das Erbe? Kann ich verhindern, dass das Vermögen in falsche Hände fällt? Wer sorgt dafür, dass die Ausbildung des Kindes in meinem Sinne unterstützt wird? Kann ich dafür sorgen, dass eine Vertrauensperson Einfluss auf die persönliche Entwicklung des Kindes nehmen kann?

Wer all diese Fragen regeln will, muss ein Paket an familienrechtlichen und erbrechtlichen Regelungen schnüren. Das ist für einen Laien ohne qualifizierte Unterstützung sicherlich nicht möglich, zumal es zwischen den Regelungsinstrumenten einiges an Wechselwirkungen gibt.

Rechtsanwalt Martin Wahlers zeigt Möglichkeiten auf, was zu beachten ist und wie Eltern Ihre Kinder für den Ernstfall absichern könnten.

Vormundschaftsregelungen

Um das Vermögen und das persönliche Wohlergehen eines Kindes kümmern sich im "Normalfall" dessen sorgeberechtigten Eltern. Wenn ein Elternteil stirbt, ergibt sich aus dem Gesetz automatisch, dass der andere sich fortan allein um alle Belange des Kindes kümmert. War der Überlebende nicht sorgeberechtigt, bedarf dies allerdings noch einer gerichtlichen Entscheidung.

Wenn am Ende kein sorgeberechtigter Elternteil mehr vorhanden ist, bestellt das Vormundschaftsgericht für das Kind einen Vormund. Der Vormund tritt an die Stelle der Eltern und ist für alle persönlichen und wirtschaftlichen Belange des Kindes verantwortlich.

Jeder Elternteil, dem im Zeitpunkt seines Todes noch die komplette elterliche Sorge zusteht, kann regeln, wer Vormund werden soll. Das Recht steht also nicht etwa nur Alleinerziehenden zu sondern es genügt, Inhaber der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge zu sein.

Das Vormundschaftsgericht ist die Anordnung gebunden, wenn nicht triftige Gründe entgegenstehen. Die benannte Person ist zwar nicht gezwungen, die Aufgabe zu übernehmen - die Aufgabe einfach verweigern kann er aber auch nicht. Man sollte sich deshalb mit der Wunschperson unterhalten und sie nicht einfach mit der Anordnung überraschen.

Haben die Eltern unterschiedliche Personen als Vormund benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt Verstorbenen. Vormundschaftsregelungen können übrigens jederzeit abgeändert werden. Man kann daher auch den überlebenden Elternteil nicht daran hindern, von der vereinbarten Regelung abzuweichen.

Es ist auch möglich, mehrere Vormünder zu bestimmen und ihnen verschiedene Aufgabengebiete zuzuweisen. Man kann auch einen sogenannten "Gegenvormund" einsetzen, der nur die Aufgabe hat, den anderen Vormund zu kontrollieren.

Wer wofür zuständig ist, sollte man unbedingt klar definieren, damit die Vormünder sich nicht am Ende durch "Kompetenzstreitigkeiten" gegenseitig blockieren. Dem Kind wäre damit sicherlich nicht geholfen.

Auch der Ausschluss einer oder mehrerer Personen aus dem Kreis der möglichen Vormünder ist durch letztwillige Verfügung möglich. So kann etwa eine alleinerziehende und alleinsorgeberechtigte Mutter ein Testament errichten und bestimmen, dass der Kindesvater nicht Vormund werden soll und beispielsweise auch dessen gesamte Verwandtschaft von der Vormundschaft ausschließen. Das Gericht ist auch an diese Bestimmung gebunden.

Der Vormund ist keinen Weisungen unterworfen, was die persönliche Entwicklung des Kindes angeht. Er darf nur dem Kind nicht schaden. Wer also möchte, dass das Kind den eigenen Vorstellungen gemäß erzogen wird, sollte zum Vormund jemanden bestimmen, der die gleichen Erziehungsgrundsätze wie er selbst hat. Gleiches gilt für die Ausbildung des Kindes.

In der Verwaltung des Vermögens ist der Vormund weitgehend frei. Für bestimmte Geschäfte - etwa Grundstücksgeschäfte - bedarf es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Den Kreis dieser Geschäfte kann der Elternteil, der ihn benannt hat, mit dem Ziel einschränken, dem Vormund mehr Handlungsspielraum zu verschaffen.

Soweit dem Mündel Vermögen geschenkt oder vererbt wurde und der Schenkende oder der Erblasser Vorgaben für die Verwaltung dieses Vermögens getroffen hat, ist der Vormund hieran strikt gebunden. Eine übliche Vorgabe ist, dass bestimmte Vermögensbestandteile allein zur Finanzierung der Ausbildung des Kindes dienen sollen.

Testamentsvollstreckung

Die Aufgaben des Vormundes enden regulär mit der Volljährigkeit des Mündels. Oft ist zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung geschweige denn die normale Schullaufbahn des Kindes noch nicht beendet. Wer also sein Kind bis zum Ende von dessen Ausbildung gut betreut wissen möchte, muss in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker benennen. Anders als ein Vormund ist ein Testamentsvollstrecker nicht für das Wohl des Kindes verantwortlich. Seine Aufgabe ist die Umsetzung des letzten Willens des Erblassers. In diesem Rahmen kann man einem Testamentsvollstrecker aber sehr genaue Vorgaben machen, wie das Nachlassvermögen einzusetzen ist.

Testamentsvollstreckung zum Zweck des Vermögenserhalts oder mit dem Ziel, das Vermögen auf eine bestimmte Art und Weise einzusetzen, nennt man Dauer- bzw. Verwaltungsvollstreckung.

Diese kann auch dazu dienen, den Vormund zu kontrollieren und etwa Verschwendung oder eigennützigen Vermögenseinsatz zu verhindern.

Oft ist eine solche Kontrolle natürlich gar nicht gewünscht. Die Einsetzung mehrerer Vormünder oder eines Testamentsvollstreckers wird als Misstrauensbeweis gesehen. Es soll vielmehr eine Vertrauensperson für alles zuständig sein.

Wer sein Kind über das 18. Lebensjahr hinaus absichern will, mag also daran denken, den Vormund auch zum Testamentsvollstrecker zu ernennen. Dies erscheint auf den ersten Blick vorteilhaft, weil der Vormund z. B. für Grundstücksgeschäfte der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, der Testamentsvollstrecker aber nicht. Diese Doppelstellung bringt aber meist gerade nicht die erwünschte Vereinfachung, weil das Gesetz für bestimmte Geschäfte dennoch zum Schutz des Kindes einen sogenannten Ergänzungspfleger bestellen wird. Dieser muss sich nicht an Weisungen des verstorbenen Elternteils halten.

Vormund und Testamentsvollstrecker sollten daher zwei verschiedene Personen sein. Es nutzt übrigens nichts, wenn man von einem befreundeten Ehepaar etwa die Frau zum Vormund und den Mann zum Testamentsvollstrecker ernennt. Die persönliche Nähebeziehung zwischen den beiden genügt, um eine Dauerpflegschaft erforderlich zu machen. Eine persönliche Nähebeziehung besteht auch bei naher Verwandtschaft.

Zu beachten ist, dass die Testamentsvollstreckung Geld kostet. Der Testamentsvollstrecker hat Vergütungsansprüche, die sich nach allgemeinverbindlichen Tabellen richten

Besondere Gestaltungen

a) "Patenschaft über Kreuz"

Oft scheuen sich Eltern, der Vertrauensperson die Verantwortung für ein Kind aufzubürden. Hinzu kommt, dass sicherlich nicht jeder gute Freund auch in der Lage ist, sich angemessen um ein Kind zu kümmern.

Ideal wäre es daher, wenn sich unter den in Frage kommenden Vertrauenspersonen ein ungefähr gleichaltriges Elternpaar befände. Man könnte sich mit ihnen für den Katastrophenfall "zusammen tun" und sich wechselseitig zu Vormündern zu bestimmen.

Die Regelung hat letztlich den Charakter einer Patenschaft. Der Pate übernimmt sein "Amt" ja in der Regel freiwillig und wegen seiner besonderen Beziehung zu den Eltern des Kindes. Die damit einhergehende moralische Verpflichtung, das Kind im Katastrophenfall zu sich zu nehmen, spielt heute zumeist keine große Rolle mehr. Umso interessanter mag es für befreundete Paare sein, statt einer bloß moralischen Verpflichtung durch die Einrichtung gegenseitiger Vormundschaften das Kind auch von vornherein rechtlich abzusichern.

Diese "wechselseitige Patenschaft" hätte weitere Vorteile:

Man wüsste, dass das eigene Kind im Fall der Fälle bei Leuten aufwüchse, die Erfahrung mit Kindern haben.

Außerdem wäre die Wahl des Vormundes in einer solchen Konstellation das Ergebnis beiderseitigen Vertrauens: Das andere Paar wäre ja auch bereit, einem selbst ihr Kind anzuvertrauen.

b) Beschränkung der Vermögenssorge

Geschiedene und getrennte lebende Ehegatten befürchten oft, dass der überlebende Elternteil das Vermögen des Kindes nicht gut verwalten wird. Sie können diesem die Verwaltung des Vermögens entziehen, das das Kind von ihnen erbt. Diese Regelung sollte mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung verbunden werden, um die Vermögensverwaltung in die Hände eines verlässlichen Verwalters zu legen.

Der Elternteil, dem die Verwaltung entzogen wurde, bleibt gleichwohl für den Rest des Vermögens und insbesondere für die persönliche Entwicklung des Kindes zuständig, wenn ihm die elterliche Sorge zusteht.

c) "testamentary trusts"

Im angloamerikanischen Recht gibt es das Instrument des "testamentary trusts". Der trust ist ein Geldbetrag oder sonstiger Vermögenswert, der zu einem bestimmten Zweck angelegt und von einer Vertrauensperson verwaltet wird. Ein gebräuchlicher  Zweck ist die Förderung der Ausbildung von Kindern.

Im deutschen Recht gibt es ein vergleichbares Instrument nicht. Dessen Wirkungen lassen sich jedoch durch die Einrichtung einer Testamentsvollstreckung erzielen: Die Testamentsvollstreckung kann auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt werden. Der  Erblasser kann dem Kind aber auch einen bestimmten Vermögenswert zuwenden und stellt diesen dann unter Testamentsvollstreckung.

Stand: Oktober 2007 Rechtsanwalt Martin Wahlers,  Kanzlei Dingeldein, Bickenbach


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