Wozu dient ein Ehevertrag?

wilvorst

Eheverträge haben einen schlechten Ruf. Ihnen haftet der Geruch des Unromantischen, des Lieblosen an, als wären sie ein Beweis dafür, dass zwischen den Ehepartnern nicht alles im Lot ist. Richtig ist, dass Ehe- oder Lebenspartner "in guten Zeiten" einvernehmlich Regelungen treffen können, die Unsicherheit und Streit in einer Krise oder sogar nach Trennung und Scheidung vermeiden sollen. Darüber hinaus ist ein Ehevertrag auch ein bedeutendes erb- und steuerrechtliches Gestaltungsinstrument.

Die Ehe ist (auch) ein rechtliches Gebilde

Die Ehe wird definiert als die rechtlich gefestigte Verbindung von Mann und Frau "Rechtlich gefestigt" bedeutet, dass die Ehe aus Sicht der Gesellschaft nicht nur die Gemeinschaft zwei Liebender ist sondern dass die Eheschließung zahlreiche rechtliche Folgen hat.

Dass eine Ehe auch ein rechtliches Gebilde ist, dürfte allen angehenden Eheleuten spätestens anlässlich der Begrüßungsworte des Standesbeamten bewusst werden. Doch über die wirklichen Konsequenzen der Eheschließung machen sich viele erstmalig erst dann Gedanken, wenn ihre Ehe in eine Krise gerät. Dann stehen sie auf einmal vor dem Problem, dass eine Reihe vermeintlicher Alltagsfragen, die sie bislang immer von Fall zu Fall geregelt hatten, nun anhand der geltenden Gesetze und Rechtsprechung geklärt werden müssen.

Tenor der geltenden Rechtslage ist: die Ehegatten wirtschaften gemeinsam und jeder von Ihnen trägt nach seinen Möglichkeiten zum ehelichen Haushalt bei.

Ob ein Ehepartner sich finanziell oder auf andere Art und Weise - etwa durch Haushaltsführung und/oder Kindererziehung - einbringt, spielt hiernach ebenso wenig eine Rolle, wie die Menge des heimgebrachten Geldes oder die Menge und Qualität der daheim geleisteten Arbeit.

Auch der wirtschaftlich schwächere Ehepartner hat nach dieser Logik gleichen Anteil an den in der Ehe erwirtschafteten Gütern wie der andere Ehepartner.

Trotzdem kann es sein, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten unterschiedlich entwickeln. Die nach und nach erworbenen Rentenanwartschaften, das laufende Einkommen oder das in mehreren Jahren angesparte Vermögen werden während der Ehe natürlich nicht regelmäßig ausgeglichen. Hinsichtlich der Rentenanwartschaften ist das auch gar nicht möglich.

Erst wenn die eheliche Lebensgemeinschaft durch Tod, Trennung oder Scheidung endet, wird "abgerechnet". Wie genau die Rechte der Partner am ehelichen Einkommen und Vermögen aussehen, richtet sich nach dem gewählten Güterstand. Hierzu später mehr.

Was ist der richtige Zeitpunkt für einen Ehevertrag?

Es gibt grundsätzlich drei typische Zeiträume, in denen Eheverträge geschlossen werden:

 - vor der Ehe oder zu Beginn der Ehe (vorsorgende Eheverträge)

 -in der ehelichen Krisensituation (Krisen-Eheverträge)

- im Hinblick auf eine in Aussicht stehende oder bevorstehende Scheidung (Scheidungs-Eheverträge).

Die meisten Eheverträge werden erst kurz vor Ende der Ehe geschlossen. Sie regeln dann gar nicht mehr die ehelichen Lebensverhältnisse sondern sollen nur noch die im Zusammenhang mit der Scheidung anstehenden Fragen klären. Es handelt sich streng genommen nicht um Eheverträge sondern um Scheidungsfolgenvereinbarungen.

Den "richtigen" Zeitpunkt für die Errichtung eines Ehevertrages sollte jeder für sich ermitteln.

Ein Paar von Berufsanfängern muss sicherlich weder eine ausgeklügelte Unterhaltsvereinbarung schließen noch Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich. Schließlich ist zu Beginn der Ehe für jüngere Ehepartner selten absehbar, wie sich ihre berufliche und wirtschaftliche Zukunft entwickelt, ob sie einmal eines oder mehrere Kinder haben werden etc. Bei ihnen sind meist allenfalls einige Eckpunkte zu regeln.

Was soll man regeln?

a) Regelungsmöglichkeiten

Dass in der Ehe grundsätzlich gemeinsam gewirtschaftet wird, hatten wir weiter oben schon angesprochen. Was das für die konkrete Ehe bedeutet, ist aber im Gesetz nicht geregelt.

Die finanziellen Angelegenheiten der Eheleute lassen sich in drei Gruppen einteilen:

(1) Das Einkommen, das für die laufenden Kosten von Kindern und Ehegatten (Miete, Strom, Lebensmittel, Kleidung...) zur Verfügung steht

(2) Das Vermögen, das fest angelegt ist und der Altersvorsorge oder für besondere Situationen zurückgelegt wurde

(3) Die Vermögensvorteile, die die Ehegatten während ihres Erwerbslebens, während Kindererziehungszeiten etc. in Form von Rentenanwartschaften angespart haben.

Das laufende Einkommen ist Gegenstand des Unterhalts. Das Vermögen ist Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Rentenanwartschaften werden im Versorgungsausgleich ausgeglichen.

Über all diese Punkte kann man Regelungen treffen.

Ein Ehevertrag kann auch Regeln für das Zusammenleben der Eheleute enthalten. Das ist allerdings kaum sinnvoll. Zum Einen wird im Einzelfall streitig sein, ob die Regeln überhaupt durchsetzbar sind, etwa im Fall sogenannter "Beischlafregelungen" (!). Zum Anderen: Sollte ein Partner auf Einhaltung der notariell beurkundeten Regeln bestehen, dürfte es bis zur Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr sehr lange dauern.

b) Exkurs: Fälle mit Auslandsberührung

Nicht nur in "gemischt-nationalen" Ehen sollte sorgfältig geprüft werden, ob bei der Gestaltung eines Ehevertrags die Gesetze anderer Länder zu beachten sind. Denn unter bestimmten Voraussetzungen genügt es schon, wenn die Ehegatten über längere Zeit in einem fremden Land über längere Zeit gelebt haben oder mit einem fremden Land auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

Da es für Eheverträge keine einheitlichen europäischen oder internationalen Regeln gibt, entscheiden die Rechtsordnungen der einzelnen Länder, das Recht welchen Staates sie für anwendbar halten. Je nachdem, in welcher Rechtsordnung man die Prüfung beginnt, kann man am Ende in völlig unterschiedlichen Länderrechten "landen". Es kann dann sinnvoll sein - falls nach dem einschlägigen Recht möglich - unter mehreren "verfügbaren" Rechten dasjenige auszuwählen, das einem gemessen an den eigenen Zielen am Günstigsten erscheint.

Übersieht man die Auslandsberührung, oder macht man von den Gestaltungsmöglichkeiten nur unzureichenden Gebrauch, kann das vielfältige Folgen haben:

Das einschlägige Recht ist unter anderem maßgeblich für die Frage, ob Eheleute überhaupt einen Ehevertrag abschließen dürfe. In Brasilien und Portugal ist dies für Eheleute über 60 Jahren ausgeschlossen (!).

In manchen Ländern kann der Güterstand nach Eheschließung gar nicht mehr geändert werden, in anderen ist nur die Wahl bestimmter Güterstände möglich. Andere Länder haben besondere Formvorschriften, wiederum andere verbieten das Kombinieren von ehevertraglichen und erbvertraglichen Elementen etc.

Die Gestaltung von Eheverträgen in Fällen mit Auslandsberührung ist eine hochkomplexe Angelegenheit. Ein Anwalt, der in einem solchen Fall berät, sollte seinem Mandanten seriöserweise dazu raten, einen in den fraglichen ausländischen Rechtsordnungen bewanderten Kollegen hinzuziehen. Der Mandant sollte hier nicht primär an die Anwaltshonorare denken: Man sollte von einem französischen Rechtsanwalt nicht erwarten, die erheblichen Wechselwirkungen etwa zwischen Güterrecht, Unterhaltsrecht und Erbrecht hierzulande zu kennen. Umgekehrt sollte kein deutscher Anwalt leichtfertig die Chancen verspielen, die eine kluge güterrechtliche Regelung im französischen Recht in Hinblick auf die Verbesserung der nach dem französischen Zivilgesetzbuch recht schwachen erbrechtlichen Lage des Ehepartners bietet.

Im Folgenden wird auf die weitere Vertiefung dieser Problematik verzichtet. Gegenstand der weiteren Darstellung ist allein das deutsche Recht.

c) Unterhaltsvereinbarungen

Man kann ehevertraglich in bestimmten Fällen die Höhe und die Dauer des Unterhalts regeln. Nicht möglich ist etwa der ehevertragliche Verzicht auf Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt. Das Kind als das schwächste Glied soll nicht der Willkür der elterlichen Entscheidungen unterworfen sein. Der getrennt lebende und wirtschaftlich schwächere Ehepartner soll frei und ohne wirtschaftlichen Druck vergleichbar gut gestellt werden wie während der Ehe, da bis zum Scheidungsausspruch jederzeit die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft möglich ist.

Vereinbarungen hinsichtlich Kindes- und Trennungsunterhalts sind aber dennoch möglich, selbst wenn diese rechnerisch zu einer Herabsetzung des Unterhalts führen. So kann etwa vereinbart werden, dass statt der Zahlung von Kindesunterhalt nach bestimmten Tabellensätzen der barunterhaltspflichtige Elternteil die Kindergartenbeiträge, den Klavierunterricht des Kindes, dessen Trainingslagerkosten etc. übernimmt.

Es ist möglich, sich auch auf eine bestimmte Berechnungsweise verständigen oder unterhaltsrechtliche Regelungen an den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Bedingungen knüpfen.

Ein Beispiel: Der Gesetzgeber verlangt mit der Einführung des neuen Unterhaltsrechts am 01.01.2008, dass der bislang unterhaltsberechtigte Elternteil ab dem dritten Lebensjahr des Kindes wieder einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachgeht. Ohne dies politisch zu bewerten: sollten Eltern andere Pläne haben und eine längere Betreuungszeit eines Ehepartners wünschen, kann verbindlich vereinbart werden, welches von der Rechtsprechung oder den Parteien selbst erdachte Modell gelten soll. Das ist sinnvoll im Hinblick auf eine spätere Trennung oder Scheidung, da es über diesen Punkt immer wieder Streit gibt.

d) Güterrecht

Der gesetzliche Güterstand ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das heißt: die Ehegatten leben in diesem Güterstand, wenn sie nicht per Ehevertrag einen anderen wählen. Das können einmal die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung sein.

Ausführliche Erläuterungen zu diesen sogenannten Wahlgüterständen würden den Umfang dieses Artikels sprengen. Verkürzt gesagt, wird bei der Gütergemeinschaft sämtliches Vermögen der Ehegatten "in einen Topf" geworfen, während bei der Gütertrennung alles fein säuberlich getrennt bleibt.

In der Praxis ist ohnehin der gesetzliche Güterstand am Bedeutsamsten.

Die Zugewinngemeinschaft hat während des Bestehens der Ehe nahezu die gleichen Folgen wie die Gütertrennung. Dass man Gütertrennung vereinbaren müsse, um den anderen Ehegatten vor Schulden zu schützen, ist somit ein Märchen, der Wechsel des Güterstandes allein aus diesem Grund nicht nötig.

Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung unterscheiden sich in einem - gleichwohl sehr bedeutsamen - Punkt: Nur die Zugewinngemeinschaft führt bei der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod zu einem Ausgleichsanspruch in Geld.

Diesen hat der Ehegatte, der während der Ehe weniger Vermögenswerte erwirtschaftet hat als der andere. Sollten also beide Ehegatten gleich viel oder gleich wenig hinzugewonnen haben, findet auch kein Ausgleich statt.

In vielen "Normalfällen" führt der Zugewinnausgleich zu durchaus gerechten Ergebnissen.

Will man hier sichergehen oder liegt ein besonderer Sachverhalt vor, ist die richtige Wahl selten die Vereinbarung von Gütergemeinschaft oder Gütertrennung sondern vielmehr eine Anpassung der Zugewinngemeinschaft an die eigenen Bedürfnisse. Es handelt sich dann um eine sogenannte modifizierten Zugewinngemeinschaft.

Sinnvoll kann deren Vereinbarung etwa in sogenannten Mitarbeitsfällen sein. Baut sich etwa ein junger Arzt eine Praxis auf, arbeitet aus Zeit- und Kostengründen nicht selten die Ehefrau mit. Sie leistet oft einen erheblichen Beitrag zum Erfolg der Praxis und damit zu deren Wertsteigerung. Eigentümer ist meist aber der Arzt allein. Es kann in solchen Konstellationen später große Konflikte darüber geben, ob und wie der Wert der Praxis und/oder die Mitarbeit der Ehefrau Jahre später im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Das Thema war lange Zeit in der Rechtswissenschaft und in der Rechtsprechung umstritten. Das mittlerweile gefundene Ergebnis ist von vielen im alltäglichen Leben wohl eher beiläufig getroffenen Entscheidungen abhängig. Damit beide von vornherein wissen, woran sie sind, sollte ein Ehevertrag geschlossen werden.

e) Versorgungsausgleich

Angestellte Arbeitnehmer mit "normalem" Einkommen erwerben während ihres Erwerbslebens bei der Deutschen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Form sogenannter Entgeltpunkte. Bei Renteneintritt werden diese dann in konkrete Rentenansprüche umgerechnet. Die während der Ehe erworbenen Entgeltpunkte sind Geld wert und müssen nach Scheidung der Ehe ausgeglichen werden. Wer während der Ehe mehr hinzugewonnen hat, muss die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehegatten abgeben. Der Ausgleich erfolgt in der Regel nicht durch Geldleistung sondern durch Überweisung der Rentenpunkte von Verscherungskonto zu Versicherungskonto.

Ehevertragliche Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sind möglich, wenn auch nur eingeschränkt. Man kann beispielsweise nicht einfach einen höheren Ausgleich vereinbaren, da dies letztlich zu Lasten des Rentenversicherungsträger ginge.

Durchaus üblich ist es, dass Ehegatten, die meinen, auf den Ausgleich nicht angewiesen zu sein, den Versorgungsausgleich per Ehevertrag ausschließen. Diese Vereinbarung muss im Scheidungsfall allerdings vom Gericht genehmigt werden, es sei denn, die Vereinbarung wurde mindestens ein Jahr vor der Scheidung geschlossen.

f) Exkurs: steuerrechtliche Fragen

Die Eheschließung hat relevante Folgen und Wahlmöglichkeiten in steuerrechtlicher Hinsicht. Ab dem Jahr, in dem die Ehe geschlossen wird, sind die beiden Ehegatten dazu berechtigt, die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zu wählen. Diese Berechtigung endet in dem Jahr, in dem sich die Ehegatten voneinander trennen.

Die Ehegatten können in einem Ehevertrag zunächst vereinbaren, ob eine gemeinsame Veranlagung überhaupt durchgeführt werden soll. Dies ist insbesondere dann zu überlegen, wenn ein Ehegatte dem deutschen Steuerrecht nur beschränkt unterliegt. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, weiterhin eine beschränkte Besteuerung des ausländischen Ehegatten bei gleichzeitiger Einzelveranlagung des inländischen Ehegatten zu wählen. Sollten beide hingegen das deutsche Steuerrecht bevorzugen, kann der ausländische Ehegatte eine unbeschränkte Steuerpflicht und damit die Möglichkeit der gemeinsamen Veranlagung durch eine Antragstellung beim zuständigen Finanzamt herstellen.

Auch in dem Fall, wenn beide Ehegatten in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, kann eine getrennte Veranlagung unter Umständen günstiger sein. Dies kann sich insbesondere dann ergeben, wenn zu leistende Sozialabgaben von den im Einkommensteuerbescheid festgesetzten Einkünften abhängen. Bei einer Gesamtbetrachtung der Kosten mag sich dann ergeben, dass eine getrennte Veranlagung günstiger ist.

Sollten sich beide Ehegatten zu einer gemeinsamen Veranlagung entschieden haben, können im Ehevertrag Regelungen über die Steuerklassenwahl getroffen werden. Dabei konnten die Ehegatten bislang die Kombination IV - IV oder III - V treffen. Beide Kombinationen basieren auf der einkommenssteuerlichen Splittingtabelle. Als Unterscheidung ist festzustellen, dass bei der Wahl IV - IV beide Ehegatten die auf sie entfallenden Freibeträge, Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag usw., für sich behalten. Bei der Wahl III - V überträgt der Ehegatte, der die Steuerklasse V wählt, sämtliche Freibeträge zusätzlich auf den, der die Steuerklasse III wählt. Ein wirtschaftlicher Vorteil für die Ehegatten ergibt sich in Abhängigkeit des jeweiligen Bruttoeinkommens. Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 werden die Ehegatten zusätzlich noch eine quotale Aufteilung der Steuerlast wählen können. Dabei wird die abzuziehende Einkommensteuer über den quotalen Anteil am Gesamteinkommen der Ehegatten festgelegt. Nur für diesen Anteil wird nachfolgend die Einkommensteuervorauszahlung abgeführt. Dieses Verfahren ist insbesondere während der Trennungszeit oder bei Ehegatten interessant, die keine Wirtschaftsgemeinschaft mit einer einheitlichen Kasse begründen wollen.

In einem Ehevertrag können weiterhin Regelungen zur Dauer der gemeinsamen Veranlagung getroffen werden. So ist es leider nicht selten, dass der Ehegatte, der in der Ehezeit die Steuerklasse V gewählt hatte, bei einer Trennung plötzlich für alle noch offenen Jahre eine getrennte Veranlagung durchführen möchte. Dies führt bei ihm zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen, der andere Ehegatte ist hingegen massiv belastet. Um dem zu begegnen, kann die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung bereits im Ehevertrag unwiderruflich festgelegt werden.

Nachfolgend können sich die Ehegatten auch über die Aufteilung der gemeinsamen Steuererstattung vereinbaren. Gerade in diesem Bereich wird trotz der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gerne über den Aufteilungsmodus gestritten. Hier können zwischen den Ehegatten Berechnungsmodi festgelegt werden. Diese können von eine quotalen Aufteilung über eine Orientierung am Bruttoeinkommen bis zu einer Aufteilung nach der Steuerlast bei einer fiktiven Einzelveranlagung reichen.

Ebenso können in einem Ehevertrag Regelungen für den nachehelichen Bereich getroffen werden. Sobald die Möglichkeit der gemeinsamen Veranlagung endet, steht den Ehegatten die Möglichkeit offen, den Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe geltend zu machen (begrenztes Realsplitting). Dabei wird der Unterhalt, der aus versteuertem Einkommen gezahlt wird, steuerlich als Sonderausgabe relevant. Auf der Seite des Unterhaltsberechtigen wandelt sich diese Unterhaltszahlung dann von steuerfreien Einnahmen hin zu sonstigen Einkünften, die der Einkommensteuer unterliegen. Gerade bei stark unterschiedlichen Einkünften der Ehegatten führt diese Methode zu wirtschaftlichen Gewinnen. Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dieses Verfahren aber nur noch angewendet werden, wenn beide Parteien dies vereinbart haben oder eine Partei dazu verurteilt worden ist.

g) Inhalts- und Ausübungskontrolle

Immer wieder werden Eheverträge zumindest in Teilen von der Rechtsprechung für sittenwidrig erklärt.

Der Gesetzgeber hat für die Ehe und die ehelichen Vermögensverhältnisse ein System von gesetzlichen Regelungen vorgegeben, das zu gerechten Ergebnissen führen und das insbesondere den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten vor der Willkür des anderen schützen soll.

Gleichzeitig sollen Ehegatten von den konkreten gesetzlichen Regeln abweichen und in Form eines Ehevertrages eigene Regelungen treffen können. Das gesetzliche Leitbild soll dabei aber beachtet werden: Wenn also der Ehevertrag zu einer Gefährdung eines der Ehegatten führt, ist zumeist die Grenze der Sittenwidrigkeit nicht fern.

So soll es den Parteien möglichst schwer gemacht werden, auf den Versorgungsausgleich zu verzichten. Es soll insbesondere verhindert werden, dass unbedacht Entscheidungen getroffen werden, die sich im Rentenalter existenzbedrohend auswirken bzw. zur Folge haben können, dass am Ende der Staat für den Verzichtenden einstehen muss.

Im Einzelfall genau zu überprüfen ist ein Verzicht oder Teilverzicht auf den Nachscheidungsunterhalt. Gerade hier wird der wirtschaftlich schwächere Partner nicht selten zu einer für ihn ungünstigen Vereinbarung gedrängt. Sittenwidrig ist eine solche Vereinbarung spätestens dann, wenn sie sich nachteilig auf vom unterhaltberechtigten betreute Kinder auswirken kann. Ebenfalls für sittenwidrig hält die Rechtsprechung es, wenn ein an sich unterhaltsberechtigter Ehepartner zur vollständigen Deckung seines Lebensunterhalts in die sozialen Sicherungssysteme "abgeschoben" wird und sich der andere aus seiner vorrangigen Unterhaltverpflichtung stiehlt.

Auf den Zugewinnausgleich kann im Gegenzug recht leicht verzichtet werden.

Auch die Kombination bestimmter Regelungen kann sittenwidrig sein. So sind zwar eine Vereinbarung hinsichtlich des Sorgerechts sowie ein Unterhaltsverzicht für sich genommen grundsätzlich möglich. Ein "Verkauf" des Sorgerechts ist aber sittenwidrig.

Ob ein Ehevertrag der Beurteilung der Rechtsprechung standhält, ist selten im Vorhinein abzusehen. Eine Garantie hierfür wird kein Anwalt oder Notar aussprechen können. Diese können lediglich eine fundierte Prognose darüber liefern, ob der Vertrag nach derzeitiger Rechtslage sittenwidrig ist oder nicht.

h) Exkurs: erbrechtliche Folgen

Schließlich soll noch kurz auf den Hinweis in der Einleitung dieses Textes eingegangen werden, der Ehevertrag sei auch ein erbrechtliches Gestaltungsmittel:

So hat die Wahl des Güterstandes Auswirkungen auf die gesetzlichen Erbquoten. Während dem Ehepartner bei Verbleib im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft von Gesetzes wegen zumindest die Hälfte des Nachlasses des Verstorbenen zusteht, beträgt die Erbquote bei Gütertrennung gesetzlich nur ein Viertel.

Das kann äußerst unangenehme Folgen haben: Wie oben bereits angesprochen, wünschen Ehegatten überraschend häufig ohne umfassendes Wissen um die Folgen den Wechsel zur Gütertrennung. Wird der "geschützte" Partner dann in einem Testament zum Alleinerben eingesetzt, kann es sein, dass dieser nach dem Erbfall eine böse Überraschung erlebt. Denn durch die Gütertrennung haben pflichtteilsberechtigte Personen Anspruch auf einen deutlich höheren Anteil am Nachlassvermögen als bei der Zugewinngemeinschaft.

Eine unmittelbare erbrechtlich wirkende familienrechtliche Gestaltung ist die heute kaum mehr gebräuchliche sogenannte fortgesetzte Gütergemeinschaft. Lebten die Ehegatten beim Tod eines von ihnen in Gütergemeinschaft, bewirkt dieses Instrument, dass gar keine normale Erbfolge stattfindet. Vielmehr treten die gemeinschaftlichen Kinder der Ehegatten anstelle des Verstorbenen mit dem überlebenden Ehegatten die eheliche Gütergemeinschaft (!) bis zu dessen Tod fort.

3.) Formfragen

Allen Arten von Eheverträgen ist gemein, dass sie notariell beurkundet werden müssen. Von der Vertragsparteien selbst formulierte Erklärungen haben rechtlich keinerlei Bedeutung.

Es empfiehlt sich, nicht nur einen Notar in Anspruch zu nehmen sondern zusätzlich die Beratung durch einen Anwalt zu suchen. Nur die parallele Beratung durch einen Anwalt gewährleistet, dass die Parteien an alles Relevante denken und sich für die für sie jeweils beste Regelung entscheiden. Idealerweise nimmt sich jeder der Ehepartner einen Anwalt, da nur so sicher Interessenkollisionen vermieden werden können.

Ein Notar muss sich darauf beschränken, den Vertragsparteien zu erklären, welche rechtlichen Konsequenzen ihre Erklärungen haben. Anders als einem Anwalt ist es ihm nicht gestattet, die Parteien über Alternativen zu beraten oder gar von bestimmten Regelungen abzuraten. Täte er dies, würde er damit die Neutralität aufs Spiel setzen, die die Bundesnotarordnung verlangt: Er dürfte dann den von ihm mit vorbereiteten Vertrag nicht mehr protokollieren sondern er müsste einen Notar außerhalb seiner Kanzlei hinzuziehen.

Rechtsanwalt Martin Wahlers
Rechtsanwalt Thomas Waegt
Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Steuerrecht

Dingeldein · Rechtsanwälte, Bickenbach

(Stand Dezember 2007)


 

 
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